OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.08.2003
S 2139 - 10 - St 211

OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.08.2003 (S 2139 - 10 - St 211) - DRsp Nr. 2008/83017

OFD Magdeburg, Verfügung vom 08.08.2003 - Aktenzeichen S 2139 - 10 - St 211

DRsp Nr. 2008/83017

§ 6 b EStG §§ 6 b Abs. 10, 6 c EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl. I 3858); Übertragbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auch auf Anschaffungs-/Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Investitionsgüter; Reinvestitionszeitraum

Die OFD ist gefragt worden, ob der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6 b Abs. 10 EStG bereits von den Anschaffungs-/Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Investitionsgüter abgezogen werden kann.

Hierzu vertritt die OFD folgende Auffassung:

Nach § 6 b Abs. 10 EStG i. d. F. des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I 3858) können Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € auf die angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 11 übertragen.