OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.11.2000
S 2742 - 38 - St 231

OFD Magdeburg - Verfügung vom 08.11.2000 (S 2742 - 38 - St 231) - DRsp Nr. 2008/81797

OFD Magdeburg, Verfügung vom 08.11.2000 - Aktenzeichen S 2742 - 38 - St 231

DRsp Nr. 2008/81797

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung einer „Nur-Rohgewinntantieme” zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG); Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 26.01.1999 (BStBl. II 1999, 241)

Mit der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 26.01.1999 im BStBl. II 1999, 241, ist das BMF-Schreiben vom 13.10.1997 (BStBl. I 1997, 900; bisherige KSt-Kartei, § 8 KStG Karte 2.18) zur Nichtanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 25.10.1995 (BStBl. II 1997, 703) aufgehoben.

Demzufolge ist eine „Nur-Rohgewinntantieme” grundsätzlich steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls als Umsatztantieme anzusehen ist. In dem Beschluss vom 26.01.1999 führt der BFH ferner aus, die in dem Senatsurteil vom 05.10.1994 (BStBl. II 1995, 549) aufgestellten Grundsätze zur Angemessenheit einer Gewinntantieme fänden grundsätzlich auch auf Rohgewinntantiemen und auf solche Tantiemen Anwendung, die als ausschließliche Vergütung geleistet werden. Eine Nur-Gewinntantieme sei deshalb ebenfalls nach Maßgabe des Schlüssels von regelmäßig 75 zu 25 aufzuteilen und nur in entsprechender Höhe von 25 v.H. als steuerlich angemessen anzusehen.