OFD Magdeburg - Verfügung vom 09.10.2009
S 2230 - 152 - St 212

OFD Magdeburg - Verfügung vom 09.10.2009 (S 2230 - 152 - St 212) - DRsp Nr. 2009/80661

OFD Magdeburg, Verfügung vom 09.10.2009 - Aktenzeichen S 2230 - 152 - St 212

DRsp Nr. 2009/80661

Zuckerrübenlieferrechte als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:

1 Allgemeines

Nach dem BFH-Urteil vom 16.10.2008 (IV R 1/06) handelt es sich bei einem entgeltlich erworbenen, betriebsgebundenen Zuckerrübenlieferrecht um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Im Streitfall wurde dessen Nutzungsdauer auf 15 Jahre geschätzt. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind in allen noch offenen Steuerfällen sowohl für betriebsgebundene als auch für an den Aktienbesitz gebundene Zuckerrübenlieferrechte anzuwenden.

Nach der EU-VO 318/06 ist die Zuckermarktordnung bis zum 30.09.2015 befristet. Daher bestehen keine Bedenken, dieses Datum allgemein als Endzeitpunkt für die vorzunehmende AfA zu berücksichtigen. Eine längere Nutzungsdauer ergibt sich auch dann nicht, wenn der Zuckererzeuger den Zuckerrübenanbauern privatrechtlich den grundsätzlichen Fortbestand einer Liefermöglichkeit über den 30.09.2015 hinaus zusichert. Selbst wenn sich aufgrund einer solchen Zusicherung in der Zukunft ein selbstständig handelbares immaterielles Wirtschaftsgut entwickeln sollte, wäre es nicht als fortgeführtes altes, sondern als neues (privatrechtliches) Lieferrecht zu beurteilen.

2 Anwendungsgrundsätze