Für die gesonderte (und einheitliche) Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 AO das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht (Verwaltungsfinanzamt).