Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) werden bei Kapitalgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2001 mit einer Körperschaftsteuer von 25 % belastet (§ 23 Abs. 1 KStG; für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre vgl. § 34 Abs. 2 KStG). Beim Anteilseigner ist die verdeckte Gewinnausschüttung nach dem Halbeinkünfteverfahren zur Hälfte zu erfassen (§ 3 Nr. 40d EStG).
Es ist gefragt worden, ob der formell und materiell bestandskräftige Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners geändert werden kann, um die Umqualifizierung bisher voll versteuerter Einkünfte in eine vGA berücksichtigen zu können.
Beispiel
A ist Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. Sein Gehalt beträgt lt. Anstellungsvertrag 250.000,- € pro Jahr. Bei der Gewinnermittlung 2003 berücksichtigt die GmbH den Lohnaufwand als Betriebsausgabe und stellt ihrem Geschäftsführer eine entsprechende Lohnsteuerkarte aus. A erklärt den Arbeitslohn von 250.000,- € in seiner Einkommensteuererklärung 2003 als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Der Arbeitslohn wird im Einkommensteuerbescheid 2003 entsprechend berücksichtigt. Der Bescheid wird formell und materiell bestandskräftig.
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