Die Mitgliederverbände des Gesamtverbandes der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen ArbG-Verbände e. V. und die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft haben mit Wirkung v. 1. 1. 1995 einen Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der AN in der Land- und Forstwirtschaft abgeschlossen.
Nach § 2 Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags (TV) ist der ArbG verpflichtet, einen Betrag von 10 DM monatlich für jeden ständig beschäftigten AN an das „Zusatzversorgungswerk für AN in der Land- und Forstwirtschaft e. V. (ZFL)” zu leisten.
Dieses gewährt den ehemaligen AN nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TV, deren Witwen, Witwern und Vollwaisen im Rentenfalle Beihilfen (§ 2 Abs. 2 TV).
Die Leistungen des ArbG an das ZLF stellen Beiträge des ArbG zur Zukunftssicherung seiner AN i. S. des §
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