Nach österreichischem Steuerrecht sind die Gehälter wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer von KapGes (Beteiligung von mehr als 25 v. H.) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, während diese Gehälter nach deutschem Steuerrecht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG gehören.
Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten haben das BdF und das österreichische BdF eine Verständigungsvereinbarung getroffen, nach der sich das Besteuerungsrecht für Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nach Art.
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