Durch das StÄndG 2003 ist §
Die Neuregelungen in § 44a Abs. 7 und 8 EStG sehen für folgende weitere Kapitalerträge die Möglichkeit zur Abstandnahme vom Steuerabzug vor:
Gläubiger der Kapitalerträge ist eine inländische
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften) oder
Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder
juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient.
Folge:
Volle Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1
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