Gemäß § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG ist § 23 EStG Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG letztmals auf private Veräußerungsgeschäfte mit Aktien anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Es ist gefragt worden, ob der Begriff des „Erwerbs” im Sinne dieser Regelung den Tatbestand des „rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes” beinhaltet, da § 52a Abs. 11 EStG für die letztmalige Anwendung der verschiedenen Fassungen des § 23 EStG zwischen diesen Begriffen differenziert.
Hintergrund der Anfrage ist die Tatsache, dass bei einer Aktiengesellschaft die Mitarbeiter ein Angebot für den Erwerb von Mitarbeiteraktien bis Dezember 2008 annehmen müssen, die Aktien selbst aber erst Anfang 2009 in die Depots der Mitarbeiter übertragen werden.
Hierzu hat das BMF wie folgt Stellung genommen:
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