OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.03.2000
S 7100

OFD Magdeburg - Verfügung vom 14.03.2000 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86894

OFD Magdeburg, Verfügung vom 14.03.2000 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86894

§ 24 UStG Behandlung von Blumenlieferungen durch die Mitglieder der Fleurop GmbH

Die Fleurop GmbH beabsichtigt mit Zustimmung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder, die Abrechnungen bei den Fleurop-Blumenlieferungsgeschäften im Inland gegenüber den Kunden (Auftraggebern) auf Bruttobeträge umzustellen.

Die bisherige ustl. Beurteilung dieser Blumenlieferungsgeschäfte wird durch die Umstellung des Abrechnungsverfahrens nicht berührt. Es ist auch weiterhin vom Vorliegen von Reihengeschäften auszugehen:

1. Lieferung: Subunternehmer an Hauptunternehmer,

2. Lieferung: Hauptunternehmer an Auftraggeber (Kunde).

Die Lieferungen werden durch Übergabe der Blumen durch den Subunternehmer an den vom Kunden benannten Empfänger der Blumen ausgeführt.

Auf Wunsch erhält der Kunde eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener USt.

Die über die GmbH den Haupt- und Subunternehmern monatlich zugestellten Kontoauszüge und die Lastschrift- und Gutschrift-Aufstellungen können in Verbindung mit den gesondert aufbewahrten Auftragskopien (1. Durchschrift als Faxkopie beim Subunternehmer, 2. Durchschrift beim Hauptunternehmer) als Rechnungen der Subunternehmer i. S. des § 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß