Zu der Frage, ob einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aus den Bewertungsakten die Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer mitgeteilt werden dürfen, gilt Folgendes:
Die nach § 30 AO geschützten, bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern dürfen gem. § 31 Abs. 3 AO zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitgeteilt werden, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
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