Zur Frage der Abgrenzung der freiberuflichen von der gewerblichen Tätigkeit bei der Abgabe von Impfstoffen durch Ärzte wird wie folgt Stellung genommen:
Die Abgabe von Impfstoffen im Rahmen der Durchführung von Impfungen durch Ärzte ist unselbständiger Teil der ärztlichen Heilbehandlung. Für diese Beurteilung ist es unbeachtlich, dass der Impfstoff in der Rechnung als gesonderte Position ausgewiesen wird. Hierfür sind folgende Gründe maßgebend.
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