OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.06.2000
S 2223 - 70 - St 233

OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.06.2000 (S 2223 - 70 - St 233) - DRsp Nr. 2008/81279

OFD Magdeburg, Verfügung vom 15.06.2000 - Aktenzeichen S 2223 - 70 - St 233

DRsp Nr. 2008/81279

§ 10 b EStG Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen ; BMF-Schreiben vom 02. Juni 2000 (BStBl. I 2000, S. 592)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV Folgendes:

  • Die im Bundessteuerblatt 1999 Teil 1 Seite 979 veröffentlichten Vordrucke sind verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs. 1 EStDV Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen. In der auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Auf die Beispiele auf den Seiten 988 und 989 des Bundessteuerblatts 1999 Teil 1 wird hingewiesen.

  • Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander anzuordnen. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken vorgeschriebenen Textpassagen sind aber - vorbehaltlich der folgenden Ausführungen - beizubehalten.