Ein bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid kann aufgrund einer nachträglich eingereichten Anlage AV nur noch unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Da der Sonderausgabenabzug nach § 10 a EStG neu eingeführt wurde, sind die Regelungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines groben Verschuldens, zugunsten der Steuerpflichtigen großzügig auszulegen.
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