In Liquidations-, Gesamtvollstreckungs- und Konkursfällen kann es zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit kommen, wenn der Liquidator, der Gesamtvollstreckungsverwalter oder der Konkursverwalter die für das Unternehmen maßgeblichen Entscheidungen von einem Ort aus trifft, der nicht im Bezirk des bisher zuständigen FA liegt (vgl. §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 i. V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Es ist jedoch nicht zweckmäßig, kurz vor dem Erlöschen der Steuerpflicht noch ein anderes FA mit der Bearbeitung des Steuerfalles zu befassen. In Gesamtvollstreckungs- bzw. Konkursfällen kommt hinzu, daß die andernfalls erforderliche Aktenabgabe, deren Abwicklung sich häufig über einen längeren Zeitraum hinzieht, unter Umständen Ursache dafür sein kann, daß die Anmeldefrist für Forderungen gem. §
Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder vertreten deshalb übereinstimmend die Auffassung, daß in Liquidations-, Gesamtvollstreckungs- und Konkursfällen regelmäßig das bisher zuständige FA das Verwaltungsverfahren fortführen soll.
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