1 Grundsatz
Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.