Sozialhilfe nach dem SGB XII, das mit Wirkung zum 01.01.2005 an die Stelle des
Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen Trägern geleistet (§ 3 Abs. 1 SGB XII). Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Kreise, soweit nicht nach Landesrecht etwas anderes bestimmt wird (§ 3 Abs. 2 SGB XII). Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB XII).
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