Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 6.3.2003, Az.:
Der existenznotwendige Bedarf bilde von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer (sog. subjektives Nettoprinzip). Das steuerlich zu verschonende Existenzminimum könne nicht einer einzelnen Einkunftsquelle zugeordnet werden. Die Sicherung des Existenzminimums lasse sich nur an Hand einer Saldierung von Einnahmen und Ausgaben und damit letztlich durch die nach dem objektiven Nettoprinzip ermittelten Einkünfte feststellen. Der BFH stellt hierbei auf den tatsächlichen Mittelabfluss beim Steuerpflichtigen ab und bejaht seine ernstlichen Zweifel bezüglich der Begrenzung des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG beim Vorliegen „echter”, die positiven Einkünfte übersteigenden Verluste, die durch den tatsächlichen Abfluss von Mitteln entstanden sind.
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