Mit dem vorgenannten BMF-Schreiben vom 18.04.2005 wurde im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur bilanziellen Behandlung der den Milcherzeugern aufgrund der Milchmarktreform 2004 gewährten Milchprämie wie folgt Stellung genommen:
Die Milchprämie ist vom prämienberechtigten Milcherzeuger bis spätestens 15. Mai 2004 zu beantragen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 MilchPrämV). Nach Abschluss der Kontrolle der Beihilfevoraussetzungen wird die Milchprämie von der Prämienbehörde durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt (§ 8 MilchPrämV). Die Auszahlung der Prämie erfolgt zwischen dem 16. Oktober 2004 und dem 30. Juni 2005. Der Auszahlungszeitraum ist durch Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 festgelegt.
Der Anspruch auf die Zahlung der Milchprämie stellt bei dem Milcherzeuger eine Forderung dar.
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