OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.05.2000
S 2257 - 4 - St 214 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 17.05.2000 (S 2257 - 4 - St 214 V) - DRsp Nr. 2008/81280

OFD Magdeburg, Verfügung vom 17.05.2000 - Aktenzeichen S 2257 - 4 - St 214 V

DRsp Nr. 2008/81280

§ 22 EStG Steuerliche Behandlung von Rettungsschwimmern, die für die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) im vorbeugenden Wasserrettungsdienst tätig sind

Zur steuerlichen Behandlung der an Rettungsschwimmer im vorbeugenden Wasserrettungsdienst gezahlten Tagegelder wird Folgendes mitgeteilt:

Zwischen den Rettungsschwimmern und den Einsatzgemeinden besteht kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis. Zum einen besteht keine direkte vertragliche Vereinbarung, aufgrund derer die Rettungsschwimmer der Einsatzgemeinde ihre Arbeitskraft schulden; zum anderen hat die Einsatzgemeinde auch keinen für einen Arbeitgeber typischen Einfluss auf die Auswahl der einzelnen Rettungsschwimmer.