1. Grundsätze
Nach den gleichlautenden Ländererl. v. 11. 3. 1991 (BStBl I S. 369) ist die Besteuerung von Ansprüchen nach dem VermG v. 29. 9. 1990 (BStBl II S. 885, 1115; zuletzt bekanntgemacht am 2. 12. 1994, BGBl I S. 3610) und dabei auch deren Bewertung nach der endgültigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie sich nach der Beendigung des vermögensrechtlichen Verfahrens ergibt (Tz. 2.2.1); d. h., wie sie durch die einvernehmliche Regelung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß sich Art und Inhalt des Anspruchs eines Berechtigten (Rückübertragung, Entschädigung) nicht schon aus § 3 VermG und dem Antrag des Berechtigten ergeben, sondern sich erst mit der endgültigen Entscheidung gem. §§ 32, 33 VermG konkretisieren lassen. Dies wirkt auf den Stichtag der Steuerentstehung zurück.