Nach § 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) i. d. F. der Bekanntmachung v. 29. 3. 1994 (BGBl I S. 709) können u. a. Wohngrundstücke, für die festgestellt wird, daß sie nach dem Einigungsvertrag die Kommune erhalten hat, durch Zuordnungsbescheid auf eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Aktien der Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Kommune befinden. Es ist die Frage gestellt worden, ob diese unmittelbaren Eigentumsübergänge auf die kommunalen Wohnungsgesellschaften nach § 4 Nr. 5 GrEStG steuerfrei sind.