Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei den folgenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen um vergleichbare Lohnersatzleistungen im Sinne des § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und nach § 32 b Abs. 3 EStG zu bescheinigen sind:
Verdienstausfall im Zusammenhang mit der Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V
Verdienstausfall bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 4 SGB V, sofern es sich um Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad oder die Ehepartner handelt, und Mitaufnahme einer Begleitperson zur stationären Behandlung aus medizinischen Gründen nach § 11 Abs. 3 SGB V
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