Nach § 68 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) I - Allgemeiner Teil - (SGB I) vom 11.12.1975 (BGBl 1975 I S.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf, § 11 Abs. 1 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG).
Als Einkommen gelten
die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG),
nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat (§ 21 Abs. 2a Satz 1 BAföG) sowie
in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
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