Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2003 -
Die OFD bittet daher, die Folgerungen aus der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG immer und ausschließlich in dem Jahr zu ziehen, in dem der Verlust der wirtschaftlichen Identität eingetreten ist. Der zum Schluss des entsprechenden Kalenderjahres festzustellende verbleibende Verlustvortrag ist dabei um diejenigen Beträge zu vermindern, die unter das Abzugsverbot des § 8 Abs. 4 KStG fallen (Eingabe zur Kz 37.16, der verbotene Verlustausgleich des laufenden Jahres gem. § 8 Abs. 4 S. 4 KStG ist bei Kz 13.38, Zeile 25 des Vordrucks KSt 1 A 2003 mit zu erfassen).
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|