Es wird gebeten, den Teil der Abgaben der Notare, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen ist - und somit keine Betriebsausgabe darstellt - wie folgt anzusetzen:
1990: | 1 050 DM (zeitanteilig 3/12) |
1991: | 4 200 DM |
1992: | 4 200 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung) |
1993: | 4 200 DM (bis zu einer ggf. anderweitigen Festsetzung) |
1994: | 4 950 DM |
1995: | 5 845 DM |
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gelten die Beiträge an die Ländernotarkasse 1990 und 1991 als in 1991 abgeflossen, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist für die Umlage an die Ländernotarkasse, vermindert um den Betrag der eigenen Versorgungsbeiträge, ein entsprechender Passivposten zu bilden.
Die anteiligen Abgaben für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung stellen Vorsorgeaufwendungen dar, die im Zeitpunkt des Abflusses (1991) im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar sind.
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