Inhaltsverzeichnis | |
1. | Umfang des Besichtigungs- und Betretungsrechtes im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau |
2. | Beweissicherungs- bzw. Dokumentationsinteressen |
3. | Mögliche Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen |
4. | Keine gesonderte Bestätigung des Prüfers |
5. | Einwilligung des Betroffenen |
Während einer Umsatzsteuer-Nachschau i. S. d. § 27b UStG gefertigte Fotografien führen zu einem Eingriff in die Grundrechte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Etwas anderes gilt, wenn diese Fotos mit Einwilligung des Betroffenen gefertigt werden bzw. der Prüfer das Grundstück des Betroffenen dabei nicht betritt.
Wegen dieser Grundrechtsbeeinträchtigung kann die Berechtigung zum Fotografieren nur so weit wie die Berechtigung zum Betreten der Räume reichen, um diese zu besichtigen.
Umfang des Besichtigungs- und Betretungsrechtes im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau
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