Nach dem Ergebnis der Erörterung mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder sind die Aufsichtsvergütungen steuerlich wie folgt zu behandeln:
Die Vergütungen für die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungsarbeiten sind i. d. R. den Einnahmen aus der Haupttätigkeit zuzurechnen.
Da die Aufsichtsführung bei schriftlichen Prüfungen als Nebenpflicht aus dem Dienstverhältnis anzusehen ist, deren Erfüllung der ArbG nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsauffassung erwarten darf (vgl. Abschn. 68 Abs. 2 Satz 1
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