OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.06.2000
S 0622 - 10 - St 311

OFD Magdeburg - Verfügung vom 20.06.2000 (S 0622 - 10 - St 311) - DRsp Nr. 2008/81931

OFD Magdeburg, Verfügung vom 20.06.2000 - Aktenzeichen S 0622 - 10 - St 311

DRsp Nr. 2008/81931

§ 8 GewStG Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 des GewStG; Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 1999, C-294/97 (BStBl. II S. 851), zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EG-Vertrag (nunmehr Art. 49 EG-Vertrag) vom 26. April 2000

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 26. Oktober 1999 entschieden, dass die Regelung in § 8 Nr. 7 GewStG nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar ist, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiert.

Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung ist in den Fällen, in denen der ausländische Vermieter, Verpächter oder Leasing-Geber in einem EU- bzw. EWR-Staat oder in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegen den inländischen Mieter, Pächter oder Leasing-Nehmer nach § 165 Abs. 1 Satz 4 AO auszusetzen, soweit sie die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG betrifft. Dies gilt nicht für die Fälle des § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 2 GewStG, in denen unabhängig davon, ob die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, eine Hinzurechnung stattfindet.