Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 mindert sich der Förderhöchstbetrag von 40 000 DM um die Aufwendungen, für die der Anspruchsberechtigte einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG abgezogen hat. Hierzu ist nach einem Beschl. der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die folgende Auffassung zu vertreten:
Der Anspruchsberechtigte hat einen Abzugsbetrag nach § 7 FördG nur dann i. S. des § 4 Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1999 abgezogen, wenn der Abgrenzungsbetrag in einem Steuerbescheid berücksichtigt wurde und sich steuerlich ausgewirkt hat. Diese Auslegung entspricht der vergleichbaren Regelung zum Objektverbrauch i. S. des § 10e EStG (Tz. 24 des BMF-Schreibens v. 31.12.1994, BStBl I S.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|