Probleme bereitete die ertragsteuerliche Behandlung von Betriebsausgaben für die Bewirtung von freien Mitarbeitern/Handelsvertretern, da nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 2003: 80 %) abziehbar sind.
Das Finanzgericht Düsseldorf vertritt in seinem Urteil vom 29.09.1999 (Az.:
Dementgegen wurde auf einer Sitzung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mehrheitlich beschlossen, dass diesem Finanzgerichtsurteil der Zweck des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG und die darauf basierende R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR entgegensteht.
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