Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zu § 7 Abs. 5 EStG und zu § 3 InvZulG 1999 dienen Wohnungen, die in der Wohnform des betreuten Wohnens genutzt werden, sowie Pflegegebäude bzw. Pflegezimmer in einer Seniorenwohnanlage nur dann Wohnzwecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eignung der betreffenden Räume zur eigenständigen Haushaltsführung und
tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft der Bewohner über die Räumlichkeiten und
Vorhandensein von Heizung, Küche bzw. Kochgelegenheit, Bad und Toilette
(vgl. BFH-Urteile vom 30.9.2003 - BStBl 2004 I S. 221, 223 und 225 - und vom 19.5.2004 - BStBl 2004 II S. 837).
Auf den Umfang der den Bewohnern neben der Überlassung des Wohnraums gewährten Betreuungs- oder Pflegeleistungen kommt es nicht mehr an. Die frühere gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung (H 42a „Wohnzwecke” EStH 2003) ist seither überholt.
Mit BFH-Urteilen vom 15.12.2005 (
zur Eignung der betreffenden Räume für eine eigenständige Haushaltsführung
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