OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.03.2000
S 0171 - 120 - St 233

OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.03.2000 (S 0171 - 120 - St 233) - DRsp Nr. 2008/81812

OFD Magdeburg, Verfügung vom 21.03.2000 - Aktenzeichen S 0171 - 120 - St 233

DRsp Nr. 2008/81812

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Erfinderclubs

Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit, insbesondere um für Zuwendungen ihrer Sponsoren Spendenbescheinigungen ausstellen zu können. In einigen Fällen ist es hier zu Problemen gekommen, wenn sich die Clubs nicht nur mit dem reinen Erfinden, sondern (zwangsläufigerweise) auch mit der Patentierung und Nutzungen von Erfindungen beschäftigen.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.

Hinweise zur Satzungsgestaltung

Grundlage für die Gemeinnützigkeitsanträge der Erfinderclubs wird in der Regel der gemeinnützige Zweck „Förderung von Bildung” sein (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diesen Zweck muss der Erfinderclub nach dem Gesetz durch seine Tätigkeit selbstlos verfolgen und hierfür muss er zeitnah seine Mittel verwenden. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der Forschung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verein selbst forscht (Gebot der Unmittelbarkeit, § ). Zur Erleichterung der Beantragung der Gemeinnützigkeit sollten in der Vereinssatzung die in der Mustersatzung zu § der (BStBl. I 1998 S. 630 [821]) enthaltenen steuerlichen Bestimmungen für gemeinnützige Vereine enthalten sein.