Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das Gesetz v. 10. 8. 1990 zu dem Zusatzabkommen v. 28. 9. 1989 zur Änderung des Abkommens v. 21. 7. 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der GewSt und der Grundsteuern i. d. F. des Revisionsprotokolls v. 9. 6. 1969 beschlossen. Das Gesetz über das Zusatzabkommen ist im BStBl 1990 I S. 413 veröffentlicht.
Nach Art. 6 des Zusatzabkommens ist Art. 21 des Abkommens durch einen Abs. 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt worden:
„a) Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen auf Schenkungen oder Erbschaften, die das Recht eines der Vertretungsstaaten zugunsten dieses Staates, seiner Länder oder seiner Gebietskörperschaften vorsieht, gelten auch für juristische Personen gleicher Art des anderen Vertragsstaates.
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