Im Dezember 1992 wurde eine Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem BVerfG über die Struktur der Stromversorgung in den neuen Bundesländern getroffen. Es wird davon ausgegangen, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Regionalversorger erhalten bleiben. Außerdem soll es ostdeutschen Gemeinden, denen eine Genehmigung nach §
Die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Grundstücken der Regionalversorgungsunternehmen auf Städte und Gemeinden ist ein steuerbarer Vorgang i. S. des GrEStG. Dies gilt auch, soweit die Grundstücke nachfolgend auf juristische Personen privaten Rechts (z. B. „Stadtwerke GmbH”) übergehen, die in kommunaler Trägerschaft stehen.
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