Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 Abs. 1 KStG sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
Es ist die Frage aufgetreten, ob die Nachhaltigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG erfüllt ist, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts eine einmalige Veranstaltung, wie zum Beispiel den Sachsen-Anhalt-Tag, durchführt.
Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 21.08.1985,
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