Betreuer können von den Vormundschaftsgerichten bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach §
Die Qualifizierung der Einkünfte der beruflich tätigen Betreuer erfolgte in der Vergangenheit aufgrund der differierenden Rechtsprechung der Finanzgerichte uneinheitlich.
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