OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.05.2009
S 2221 - 45 - St 224

OFD Magdeburg - Verfügung vom 22.05.2009 (S 2221 - 45 - St 224) - DRsp Nr. 2009/80415

OFD Magdeburg, Verfügung vom 22.05.2009 - Aktenzeichen S 2221 - 45 - St 224

DRsp Nr. 2009/80415

Begrenzter Sonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das JStG 2009 in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG mit Wirkung ab dem 1.1.2008 (§ 52 Abs. 24b S. 1 EStG) neu geregelt.

1 Rechtslage bis einschließlich VZ 2007

1.1 Im Inland belegene Schulen

Der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben setzt nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für Schulen im Inland bis einschließlich VZ 2007 u. a. voraus, dass es sich um Entgelt für den Besuch einer gemäß Art. 7 Abs. 4 GG staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule oder einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule handelt (siehe Anlage Blätter 1 bis 8).

1.2 Im EU/EWR-Ausland belegene Schulen

Grundsätzlich sind diese Schulen vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen.

Für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide gilt die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 gemäß § Abs. S. 2 i. d. F. des 2009 für Schulen im EU/EWR-Ausland mit der Maßgabe, dass eine staatliche Genehmigung als Ersatzschule bzw. eine Anerkennung als allgemein bildende Ergänzungsschule nicht erforderlich ist, sofern die Schule zu einem anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufschulabschluss führt (siehe 2.1).