Bei der Anwendung der Rdnr. 20 des BMF-Schreibens vom 11.11.1999 -
Die Bundesagentur erstattet bestimmte Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Altersteilzeitverträgen in einem zweistufigen Verfahren.
Zunächst entscheidet sie auf schriftlichem Antrag des Arbeitgebers, ob die Fördervoraussetzungen überhaupt erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 AltTZG 1996).
In einem zweiten Verfahrensschritt wird dann zu Beginn des eigentlichen Erstattungsverfahrens die Höhe der Leistungen für die gesamte Förderdauer festgelegt; auf gesondertem Antrag erfolgt eine monatliche Auszahlung (§ 12 Abs. 2 AltTZG 1996).
Rdnr. 20 des o. g. BMF-Schreibens stellt für die Frage der Gegenrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf den Zeitpunkt ab, in dem der Erstattungsantrag wirksam gestellt worden ist, geht also auf die Zweistufigkeit des Erstattungsverfahrens nicht ein.
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