Zum Jahresende 2001 wurden den Aktionären der DTAG, die Telekom Aktien im Rahmen des dritten Börsenganges am 19. Juni 2000 erworben und seither gehalten haben, Bonusaktien im Verhältnis 1:10 (d. h. für 10 Aktien gab es eine Bonusaktie) zugeteilt.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder führen die im Rahmen des dritten Börsenganges gewährten Bonusaktien - anders als die im ersten und zweiten Börsengang gewährten Bonusaktien - bei den Anlegern zu Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG („sonstige Leistungen”).
Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern führt diese Lösung gleichwohl nicht zu im Inland steuerpflichtigen Einkünften, weil die Gewährung von Bonusaktien an ausländische Anleger nicht unter den hier allein in Betracht kommenden Katalog des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fällt. Die Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG hat daher nur für inländische Anleger Bedeutung.
Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung ist auf Unterschiede im Sachverhalt bei dem ersten und zweiten Börsengang einerseits und dem dritten Börsengang andererseits zurückzuführen:
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