Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Erkenntnisse über in EU-Mitgliedstaaten ansässige Geldanleger, die im Rahmen zulässiger Ermittlungen bei inländischen Kreditinstituten gewonnen werden, im Auskunftswege nach dem EG-Amtshilfegesetz (EGAHiG) an die Steuerverwaltungen dieser Staaten weitergeleitet werden. Entsprechende Mitteilungen sind sowohl als Antworten auf Auskunftsersuchen der ausländischen Steuerverwaltungen als auch ohne Ersuchen als Spontanauskünfte zulässig (§ 2 Abs. 1 und 2 EGAHiG). Sie sind dem Bundesamt für Finanzen auf dem Dienstweg zu übersenden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|