1. Der Solidaritätszuschlag ist aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dem zu versteuernden Betrag nicht hinzuzurechnen. Entsprechendes gilt für die KiSt.
2. In den Fällen des § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der für die pauschal versteuerten Löhne nach den Verhältnissen der jeweiligen Zuflußjahre errechnete Bruttosteuersatz jeweils auf den Nettosteuersatz der Jahre hochzurechnen, in denen die pauschal versteuerten Löhne zugeflossen sind (Abschn. 126 Abs. 4
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