Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um eine nachträgliche Erstattung zu mindern (rückwirkendes Ereignis, vgl. BMF-Schreiben vom 11.07.2002 - ESt-Kartei § 10 K 1.9). Nach einem bundeseinheitlichen Beschluss der AO -Referenten findet die in derartigen Fällen maßgebliche Korrekturnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch Anwendung in den sog. Kaskadenfällen. Nachfolgende Erläuterungen sollen in diesem Zusammenhang nochmals grundlegend den Rücktrag von Übererstattungen verdeutlichen.
Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Erstattung von Kirchensteuer (KiSt). Ein Aufgriff der Fälle erfolgt jedoch erst bei einem Erstattungsüberhang von mehr als 200 € (sog. Nichtaufgriffsgrenze, siehe Vfg.
„Die in diesem Veranlagungszeitraum erstattete KiSt übersteigt die Höhe der gezahlten KiSt. Es ist zu prüfen, ob ggf. die Vorjahre zu ändern sind.”
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|