Bei den Finanzämtern sind Abtretungsanzeigen (§ 46 Abs. 3 AO) eingereicht worden, nach denen Erstattungs- bzw. Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen entweder an ein Inkassounternehmen oder an einen durch ein Inkassounternehmen vertretenen Gläubiger (in der Regel ein Kreditinstitut) abgetreten werden.
Bezüglich der Frage, wie solche Abtretungsanzeigen zu behandeln sind, gilt Folgendes:
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