§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreit nur solche Körperschaften von der KSt, die nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dies ergibt sich aus dem Hinweis in § 5 Abs. 2 KStG, da die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausgeschlossen ist, wenn die Körperschaft beschränkt stpfl. ist.
Die Gewährung von stl. Vergünstigungen bei ausländischen Körperschaften wird auch deshalb für nicht gerechtfertigt angesehen, weil bei diesen die Möglichkeit der Überprüfung der Voraussetzungen und der Überwachung im Allgemeinen nicht besteht. Sie unterliegen nicht der deutschen Steueraufsicht (vgl. BFH v. 11.11.1966, BStBl 1967 III S. 116).
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