OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.01.2012
S 2706 - 39 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 27.01.2012 (S 2706 - 39 - St 217) - DRsp Nr. 2012/80279

OFD Magdeburg, Verfügung vom 27.01.2012 - Aktenzeichen S 2706 - 39 - St 217

DRsp Nr. 2012/80279

Steuerrechtliche Behandlung der Gutachterausschüsse

Die Gutachterausschüsse werden nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (VO Gut) für die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen für den Bereich jedes Katasteramtes als Einrichtung des Landes gebildet. Das Land als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt mit seinen Einrichtungen nur dann der Körperschaftsteuer, wenn es einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. d. § 4 KStG unterhält. BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nach § 4 Abs. 1 KStG alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Nicht zu den BgA gehören dagegen Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen.