Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes und der Catering-Branche haben angefragt, ob im Hinblick auf das Beispiel 3 des BMF-Schreibens vom 24.11.1999 (BStBl 1999 I S. 1039) in jedem Fall berücksichtigt werden muss, wer Nutznießer der Serviceleistungen des leistenden Unternehmers ist und ob die Auslagerung des „Reinigungsvorganges” (Reinigung der Tische, Stühle oder des Geschirrs) aus grds. nichtbegünstigten Restaurationsleistungen ggf. zu begünstigten Lieferungen von Nahrungsmitteln führen kann.
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