Aus gegebenem Anlaß weist die OFD auf folgendes hin:
1. Nach den §§ 36 bis 38 der UStDV ist ein pauschaler Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen nur zulässig, wenn den entsprechenden Erstattungen an den AN eine Dienstreise zugrunde liegt. Aus Erstattungen an AN für Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit kann ein pauschaler Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden (Abschn. 196 Abs. 10 UStR), auch wenn hierfür ab 1. 1. 1996 Mehraufwendungen für Verpflegung in gleicher Höhe wie für Dienstreisen lohnsteuerfrei erstattet werden können.
2. Auch die ab 1. 1. 1997 bestehende Möglichkeit der lstl. Pauschalversteuerung von Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, die über den lohnsteuerfreien Vergütungsbetrag hinausgehen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG), erlaubt es dem Unternehmer nicht, den Vorsteuerabzug aus einem ggf. zusätzlich an den AN gezahlten Betrag vorzunehmen. Bei dem zusätzlich an den AN gezahlten Betrag handelt es sich um Arbeitslohn, der lediglich nach besonderen Regelungen der LSt unterworfen wird. Der pauschale Vorsteuerabzug darf auch ab 1. 1. 1997 nur auf solche Verpflegungsmehraufwendungen angewendet werden, die dem AN lohnsteuerfrei erstattet werden können (vgl. Abschn. 196 Abs. 6 BMF-Schreiben v. 22. 5. 1996, BStBl I S. ).
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