Ein unrichtiger Bilanzansatz ist in der ersten Schlussbilanz richtig zu stellen, in der dies unter Beachtung der für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgebenden Vorschriften möglich ist.
Bei bilanzierenden Land- und Forstwirten, deren Gewinn nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen ist, hatte dies in der Vergangenheit zur Folge, dass eine Bilanzberichtigung bereits vorzunehmen ist, wenn nur eine der beiden betroffenen Veranlagungen noch geändert werden kann.
Dadurch wirkte sich eine Bilanzberichtigung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig nur zur Hälfte steuerlich aus. Dies galt sowohl für gewinnmindernde als auch für gewinnerhöhende Korrekturen.
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG (BGBl 2006 I S.
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