Der Bundesfinanzhof hat mit Beschlüssen vom 6. März 2003, - XI B 7/02 (BStBl 2003 II S. 516), und IX B 76/02 (BStBl 2003 II S. 523), entschieden, dass an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG insoweit ernstliche Zweifel bestehen, als auf Grund des begrenzten Verlustausgleichs eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen sei, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund sog. echter Verluste von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.